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— NEUIGKEITEN —

Heizungsprüfung & Heizungsgesetz/Gebäudeenergiegesetz

Das Heizungsgesetz wurde nun am 29.09.2023 vom Bundesrat gebilligt und tritt somit am 01.01.2024 in Kraft. 

 

1. Ab wann dürfen Gas- und Ölheizungen nicht mehr wie gewohnt betrieben werden?
Ab 2045 dürfen fossile Anlagen wie z.B. Gas- oder Ölanlagen nicht mehr betrieben werden.

 

2. Darf ich noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen lassen, wenn ich diese ab dem 01.01.2024 beauftrage und erneuen lasse?
Ja. Ab 2029 trifft allerdings der mehrstufige Plan in Kraft. Das heißt, dass Ihre Anlage ab 2029 15%, ab 2035 30%, ab 2040 60% und ab 2045 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Hierbei ist jedoch zu beachten, das die Kommunen bis zum 06.2026/2028 (Großstädte/Kleinstädte) eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Sobald diese Wärmplanung umgesetzt wurde, gilt der oben genannte stufige Plan nicht mehr. Sie müssen dann mind. 65% erneuerbare Energien beziehen.

 

3. Muss ich meine Gas- oder Ölheizung nach dem 01.01.2024 austauschen lassen?
(1) Nein. Nur wenn Ihre Heizung eine Festwertheizung und älter als 30 Jahre ist, muss diese grundsätzlich erneuert werden. Dies ist bereits seit August 2020 im Gesetz verankert und nichts Neues. Eine Festwertheizung ist eine Heizung die nicht witterungsgeführt ist (z. B. über Außenfühler), sondern über eine konstant fest eingestellte Temperatur betrieben wird.

(2) Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 2 Wohneinheiten, welche eine der Wohnungen am 01.02.2002 selbst bewohnt haben, müssen dem Punkt 3 Absatz 1 in keinem Fall nachkommen. 

 

4. Muss ich meine Heizung austauschen lassen, wenn Sie noch reparabel ist?
Nein. Nur wenn Punkt 3 Absatz 1 auf Sie zutrifft und Punkt 3 Absatz 2 nicht greift. Alle anderen Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.

 

5. Kann ich meine Heizung ohne den Pflichtanteil von 65% an erneuerbaren Energien erneuern lassen?
Nein, es sei denn, Sie haben Ihre Anlage vor dem 19.04.2023 beauftragt und lassen diese bis spätestens 18.10.2024 in Betrieb nehmen.
Auch wenn Ihre Neuanlage nach dem 19.04.2023 beauftragt wurde und bis spätestens 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, müssen Sie dem Anteil von 65% nicht nachkommen.

 

6. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Erfüllung des Anteils von 65% an erneuerbaren Energien?
Ausgenommen sind grundsätzlich Eigentümer welche Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung im Alter sind. (Sozialtransfers)

 

7. Wird es Förderungen und Zuschüsse geben?
Geplant sind die folgenden:
– 30% Grundförderung.
– 25% Geschwindigkeitsbonus bis 2026. Ab 2026 fällt der Prozentuale Anteil degressiv.
– Weitere 30% wenn Ihr Bruttogehalt unter 40.000,00€ liegt.
– Maximaler Förderung liegt bei 75% bis 2026.
Dabei ist zu beachten das bei Einfamilienhäusern max. 30.000,00€ Auftragswert gefördert werden können! Wie mittlerweile bekannt ist, übertreffen die Investitionskosten für einen Wärmepumpenumbau im Normalfall diesen Auftragswert bei weitem.

 

8. Wer prüft das alles?
In erster Linie räumt der Schornsteinfeger Ihnen Fristen ein und wird auch die Abnahme Ihre Anlage tätigen. Behörden (Bauaufsichtsamt) können einen Nachweis über die Erneuerung und Einhaltung des Pflichtanteils einfordern. Nachweise müssen Sie auf Verlangen 10 Jahre vorlegen können. 

 

9. Heizungsprüfung. Was ist das und wer muss Sie machen lassen?
Diese Prüfung ist eine energetische Prüfung Ihrer Gasheizung und sieht vor, das bei Bedarf Optimierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Diese Heizungsprüfung wird bisher über die Verordnung EnSimiMaV geregelt. Dieser Verordnung nach liegt eine Prüfpflicht auch für Einfamilienhäuser mit Gasheizungen vor. Das bedeutet, das Gasheizungen in Gebäuden mit weniger als 6 Wohneinheiten einer Heizungsprüfung unterzogen und gegebenenfalls bis zum 15.09.2024 optimiert werden müssen. Diese Verordnung läuft allerdings auch am 15.09.2024 aus. Ebenso ist zu beachten das ab dem 01.01.2024 das neue Heizungsgesetz in Kraft tritt. In diesem Gesetz werden Gebäude mit weniger als 6 Wohneinheiten bezüglich der Heizungsprüfung allerdings nicht mehr erwähnt. Ob nun die Verordnung oder das Gesetz gelten, ist nicht bekannt. Zusagen bleibt, dass Ihr Schornsteinfeger hier das letzte Wort hat, die Verordnung zum 15.09.2024 außer Kraft tritt und man annehmen darf, das diese dann nicht mehr zu erfüllen ist.

 

10. Heizungsprüfung und Optimierungsmaßnahmen (nach Heizungsgesetz):
(1) Wer muss die Prüfungen machen?
Gebäudekomplexe die über mehr als 6 Wohneinheiten und über eine Heizungsanlage (keine Wärmepumpen) verfügen.
(2) Wann muss die Heizungsprüfung vorgenommen werden?
15 Jahre und spätestens 16 Jahre nach Inbetriebnahme, wenn Ihre Heizungsanlage (keine Wärmepumpen) ab dem 01.10.2009 verbaut wurde. Heizanlagen (keine Wärmepumpen) vor dem 01.10.2009 müssen bis spätestens zum 01.08.2027 geprüft werden.
(3) Wie oft muss die Prüfung gemacht werden?

Es handelt sich um eine einmalige Prüfung. Sofern jedoch Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, muss die Anlage erneut geprüft werden.
(4) Was umfasst die Prüfung?
Optische und Regelungstechnische Überprüfungen sowie Ermittlung von Messwerten und ob z.B. Hocheffizienzpumpen oder ausreichende Dämmungen verbaut sind.
(5) Wer kann die Prüfungen durchführen?
Ihr Schornsteinfeger oder ein Fachbetrieb.
(6) Wann müssen Optimierungen an der Anlage vorgenommen werden?
Wenn der Zustand Ihrer Anlage einen Optimierungsbedarf vorweist, muss die Optimierung vor den Ablaufdaten unter Punkt 2 erfolgen.
(7) Wem muss ich die Prüfung nachweisen?
Ihren Mietern, zuständigen Behörden und Ihrem Schornsteinfeger, wenn diese verlangt wird.

 

11. Betriebsprüfung und Optimierungsmaßnahmen:
(1) Wer muss die Prüfungen machen?
Gebäudekomplexe die über mehr als 6 Wohneinheiten und eine Wärmepumpe verfügen.
Die Heizungsprüfung entfällt.
(2) Wann muss die Betriebsprüfung vorgenommen werden?
Spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme einer Wärmepumpe, wenn diese ab dem Stichtag verbaut wurde.
(3) Welche Wärmepumpen sind davon ausgenommen?
Warmwasser-Wärmepumpen und Luft/Luft Wärmepumpen wie z.B. Klimaanlagen.
(4) Wie oft muss die Prüfung gemacht werden?
Spätestens alle 5 Jahre.
(5) Was umfasst die Prüfung?
Optische und Regelungstechnische Überprüfungen sowie Ermittlung von Messwerten und ob z.B. ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde.
(6) Wer kann die Prüfungen durchführen?
Ihr Schornsteinfeger oder ein Fachbetrieb.
(7) Wann müssen Optimierungen an der Anlage vorgenommen werden?
Wenn der Zustand Ihrer Anlage einen Optimierungsbedarf vorweist, muss dieser innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden.
(8) Wem muss ich die Prüfung nachweisen?
Ihren Mietern, zuständigen Behörden und Ihrem Schornsteinfeger, wenn diese verlangt wird.

 

Haftungsausschluss:
Alle Informationen auf dieser Seite wurden gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf gründlich recherchiert. Trotzdem erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Es können sich Schreibfehler und Ungenauigkeiten einschleichen. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Änderungen, Ergänzungen oder Löschungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen, insbesondere in Bezug auf Zahlenangaben, Termine, Fristen oder Namen.

Heizungsprüfung & Heizungsgesetz/Gebäudeenergiegesetz

Das Heizungsgesetz wurde nun am 29.09.2023 vom Bundesrat gebilligt und tritt somit am 01.01.2024 in Kraft. 

 

1. Ab wann dürfen Gas- und Ölheizungen nicht mehr wie gewohnt betrieben werden?
Ab 2045 dürfen fossile Anlagen wie z.B. Gas- oder Ölanlagen nicht mehr betrieben werden.

 

2. Darf ich noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen lassen, wenn ich diese ab dem 01.01.2024 beauftrage und erneuen lasse?
Ja. Ab 2029 trifft allerdings der mehrstufige Plan in Kraft. Das heißt, dass Ihre Anlage ab 2029 15%, ab 2035 30%, ab 2040 60% und ab 2045 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Hierbei ist jedoch zu beachten, das die Kommunen bis zum 06.2026/2028 (Großstädte/Kleinstädte) eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Sobald diese Wärmplanung umgesetzt wurde, gilt der oben genannte stufige Plan nicht mehr. Sie müssen dann mind. 65% erneuerbare Energien beziehen.

 

3. Muss ich meine Gas- oder Ölheizung nach dem 01.01.2024 austauschen lassen?
(1) Nein. Nur wenn Ihre Heizung eine Festwertheizung und älter als 30 Jahre ist, muss diese grundsätzlich erneuert werden. Dies ist bereits seit August 2020 im Gesetz verankert und nichts Neues. Eine Festwertheizung ist eine Heizung die nicht witterungsgeführt ist (z. B. über Außenfühler), sondern über eine konstant fest eingestellte Temperatur betrieben wird.

(2) Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 2 Wohneinheiten, welche eine der Wohnungen am 01.02.2002 selbst bewohnt haben, müssen dem Punkt 3 Absatz 1 in keinem Fall nachkommen. 

 

4. Muss ich meine Heizung austauschen lassen, wenn Sie noch reparabel ist?
Nein. Nur wenn Punkt 3 Absatz 1 auf Sie zutrifft und Punkt 3 Absatz 2 nicht greift. Alle anderen Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.

 

5. Kann ich meine Heizung ohne den Pflichtanteil von 65% an erneuerbaren Energien erneuern lassen?
Nein, es sei denn, Sie haben Ihre Anlage vor dem 19.04.2023 beauftragt und lassen diese bis spätestens 18.10.2024 in Betrieb nehmen.
Auch wenn Ihre Neuanlage nach dem 19.04.2023 beauftragt wurde und bis spätestens 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, müssen Sie dem Anteil von 65% nicht nachkommen.

 

6. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Erfüllung des Anteils von 65% an erneuerbaren Energien?
Ausgenommen sind grundsätzlich Eigentümer welche Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung im Alter sind. (Sozialtransfers)

 

7. Wird es Förderungen und Zuschüsse geben?
Geplant sind die folgenden:
– 30% Grundförderung.
– 25% Geschwindigkeitsbonus bis 2026. Ab 2026 fällt der Prozentuale Anteil degressiv.
– Weitere 30% wenn Ihr Bruttogehalt unter 40.000,00€ liegt.
– Maximaler Förderung liegt bei 75% bis 2026.
Dabei ist zu beachten das bei Einfamilienhäusern max. 30.000,00€ Auftragswert gefördert werden können! Wie mittlerweile bekannt ist, übertreffen die Investitionskosten für einen Wärmepumpenumbau im Normalfall diesen Auftragswert bei weitem.

 

8. Wer prüft das alles?
In erster Linie räumt der Schornsteinfeger Ihnen Fristen ein und wird auch die Abnahme Ihre Anlage tätigen. Behörden (Bauaufsichtsamt) können einen Nachweis über die Erneuerung und Einhaltung des Pflichtanteils einfordern. Nachweise müssen Sie auf Verlangen 10 Jahre vorlegen können. 

 

9. Heizungsprüfung. Was ist das und wer muss Sie machen lassen?
Diese Prüfung ist eine energetische Prüfung Ihrer Gasheizung und sieht vor, das bei Bedarf Optimierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Diese Heizungsprüfung wird bisher über die Verordnung EnSimiMaV geregelt. Dieser Verordnung nach liegt eine Prüfpflicht auch für Einfamilienhäuser mit Gasheizungen vor. Das bedeutet, das Gasheizungen in Gebäuden mit weniger als 6 Wohneinheiten einer Heizungsprüfung unterzogen und gegebenenfalls bis zum 15.09.2024 optimiert werden müssen. Diese Verordnung läuft allerdings auch am 15.09.2024 aus. Ebenso ist zu beachten das ab dem 01.01.2024 das neue Heizungsgesetz in Kraft tritt. In diesem Gesetz werden Gebäude mit weniger als 6 Wohneinheiten bezüglich der Heizungsprüfung allerdings nicht mehr erwähnt. Ob nun die Verordnung oder das Gesetz gelten, ist nicht bekannt. Zusagen bleibt, dass Ihr Schornsteinfeger hier das letzte Wort hat, die Verordnung zum 15.09.2024 außer Kraft tritt und man annehmen darf, das diese dann nicht mehr zu erfüllen ist.

 

10. Heizungsprüfung und Optimierungsmaßnahmen (nach Heizungsgesetz):
(1) Wer muss die Prüfungen machen?
Gebäudekomplexe die über mehr als 6 Wohneinheiten und über eine Heizungsanlage (keine Wärmepumpen) verfügen.
(2) Wann muss die Heizungsprüfung vorgenommen werden?
15 Jahre und spätestens 16 Jahre nach Inbetriebnahme, wenn Ihre Heizungsanlage (keine Wärmepumpen) ab dem 01.10.2009 verbaut wurde. Heizanlagen (keine Wärmepumpen) vor dem 01.10.2009 müssen bis spätestens zum 01.08.2027 geprüft werden.
(3) Wie oft muss die Prüfung gemacht werden?

Es handelt sich um eine einmalige Prüfung. Sofern jedoch Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, muss die Anlage erneut geprüft werden.
(4) Was umfasst die Prüfung?
Optische und Regelungstechnische Überprüfungen sowie Ermittlung von Messwerten und ob z.B. Hocheffizienzpumpen oder ausreichende Dämmungen verbaut sind.
(5) Wer kann die Prüfungen durchführen?
Ihr Schornsteinfeger oder ein Fachbetrieb.
(6) Wann müssen Optimierungen an der Anlage vorgenommen werden?
Wenn der Zustand Ihrer Anlage einen Optimierungsbedarf vorweist, muss die Optimierung vor den Ablaufdaten unter Punkt 2 erfolgen.
(7) Wem muss ich die Prüfung nachweisen?
Ihren Mietern, zuständigen Behörden und Ihrem Schornsteinfeger, wenn diese verlangt wird.

 

11. Betriebsprüfung und Optimierungsmaßnahmen:
(1) Wer muss die Prüfungen machen?
Gebäudekomplexe die über mehr als 6 Wohneinheiten und eine Wärmepumpe verfügen.
Die Heizungsprüfung entfällt.
(2) Wann muss die Betriebsprüfung vorgenommen werden?
Spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme einer Wärmepumpe, wenn diese ab dem Stichtag verbaut wurde.
(3) Welche Wärmepumpen sind davon ausgenommen?
Warmwasser-Wärmepumpen und Luft/Luft Wärmepumpen wie z.B. Klimaanlagen.
(4) Wie oft muss die Prüfung gemacht werden?
Spätestens alle 5 Jahre.
(5) Was umfasst die Prüfung?
Optische und Regelungstechnische Überprüfungen sowie Ermittlung von Messwerten und ob z.B. ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde.
(6) Wer kann die Prüfungen durchführen?
Ihr Schornsteinfeger oder ein Fachbetrieb.
(7) Wann müssen Optimierungen an der Anlage vorgenommen werden?
Wenn der Zustand Ihrer Anlage einen Optimierungsbedarf vorweist, muss dieser innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden.
(8) Wem muss ich die Prüfung nachweisen?
Ihren Mietern, zuständigen Behörden und Ihrem Schornsteinfeger, wenn diese verlangt wird.

 

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