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— NEUIGKEITEN —

Die neuen politischen Entscheidungen lassen viele im Unwissen stehen und zeigen einige Fragezeichen auf. Wir klären Sie über die zukünftigen Neuerungen auf!

Die unten stehenden Angaben beziehen sich auf den letzten Gesetzesentwurf vom 03.04.2023 und die Pressekonferenz vom 19.04.2023

 

1. Ab wann dürfen Gas- und Ölheizungen nicht mehr wie gewohnt betrieben werden?
Ab 2035 müssen alle Gasheizungen mit 65% Wasserstoff oder 50% Bioerdgas beliefert werden.
Ab 2045 dürfen diese gar nicht mehr betrieben werden.

 

2. Darf ich ab dem 01.01.2024 (Stichtag) noch eine Gas- oder Ölheizungen einbauen lassen?
Ja. Es muss allerdings ein Anteil von 65% aus erneuerbaren Energien bereit gestellt werden. Dies ist z. B. als Hybridlösung mit einer Wärmepumpe, Pellet, Solar etc. möglich. Hybridlösung bedeutet zwei Wärmeerzeuger in einem gemeinsamen System, hierbei muss bei Gas- oder Ölheizungen ein Brennwertgerät genutzt werden. Zudem muss die Anlage fernsteuerbar sein. Ölheizungen dürfen außerdem nur noch bis 31.12.2025 eingebaut werden.

 

3. Muss ich meine Gas- oder Ölheizung nach dem Stichtag austauschen lassen?
(1) Jein. Nur wenn Ihre Heizung eine Festwertheizung und älter als 30 Jahre ist, muss diese grundsätzlich erneuert werden. Dies ist bereits seit August 2020 im Gesetz verankert und nichts Neues. Eine Festwertheizung ist eine Heizung die nicht witterungsgeführt ist (z. B. über Außenfühler), sondern über eine konstant fest eingestellte Temperatur betrieben wird.

(2) Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 2 Wohneinheiten, welche eine der Wohnungen am 01.02.2002
selbst bewohnt haben, müssen dem Punkt 3 Absatz 1 in keinem Fall nachkommen. 

 

4. Muss ich meine Heizung austauschen lassen wenn Sie noch reparabel ist?
Jein. Wenn Ihre Heizung die in Punkt 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, dürfen Sie Ihre Heizungen ab
dem Stichtag nicht mehr reparieren sondern müssen diese austauschen lassen, sofern Punkt 3 Absatz 2
nicht greift. Alle anderen Heizungen dürfen weiterhin und ohne Ablaufdatum repariert werden.

 

5. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Erfüllung des Anteils von 65% an erneuerbaren Energien?
Ja. Alle Eigentümer die ein Lebensalter von 80 Jahren vor dem Stichtag erreicht haben, müssen den Anteil an erneuerbaren Energien nicht erfüllen, jedoch dem Punkt 3 nachkommen! Sollte sich nach Erneuerung der Eigentümer wechseln, muss dieser trotzdem innerhalb von 2 Jahren dem Pflichtanteil von 65% erneuerbaren Energien nachkommen.

Ausgenommen sind grundsätzlich Eigentümer welche Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag
oder Grundsicherung im Alter sind. (Sozialtransfers)

Zudem kann unabhängig vom Alter ein Härte Antrag zur Befreiung dieser Maßnahmen gestellt werden. Das bedeutet, wenn es Ihnen aus besonderen Umständen, durch unangemessenen Aufwand oder sonstiger Weise nicht möglich ist eine solche Maßnahme durchzuführen, können Sie einen Antrag zur Ausnahme dieser Regelung beantragen. (Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können).

 

6. Wird es Förderungen und Zuschüsse geben?
Geplant sind die folgenden:
30% Grundförderung für alle Techniken und unabhängig vom Grundeinkommen.
20% “Klimaboni 2” Zuschuss für Empfänger von Sozialtransfers.
10% “Klimaboni 1” Zuschuss für Heizungsmodernisierungen welche vor den Fristen
oder im Havariefall (plötzlicher Defekt der Anlage) durchgeführt werden.

Zuschüsse gibt es zusätzlich zur Grundförderung. Es kann jedoch nur ein Zuschuss beantragt werden.

 

7. Kann ich meine Heizung ohne den Pflichtanteil von 65% an erneuerbaren Energien erneuern lassen?
Ja. Es ist möglich, dass Sie Ihre Heizung bis zum Stichtag ohne Pflichtanteil an erneuerbaren Energien erneuen. Egal ob Gas- oder Ölheizungen.

 

8. Sollte ich meine Heizung dann noch vor dem Stichtag erneuern lassen, um den Pflichtanteil nicht erfüllen zu müssen?
Im Sinne des Klimas ist es natürlich nicht und dies sollte immer in einem persönlichen Gespräch beraten werden. Zu beachten sind in jedem Fall die Punkte 1 und 3, welche weiterhin greifen. Heute ist z. B. noch nicht ersichtlich, ob 2035 in Ihrem Versorgungsgebiet Wasserstoff zur Verfügung stehen wird und Ihr Gerät mit Wasserstoff betrieben werden kann. Bisher sind uns nur Versuchs-Versorgungsgebiete mit einem Wasserstoffanteil von 30% im Gasnetz bekannt.

 

9. Ich muss meine Anlage nach dem Stichtag erneuern, kann jedoch den Pflichtanteil von 65% erneuerbaren Energien nicht erfüllen. Was passiert dann?
Sollten Sie den Pflichtanteil z. B. aus Lieferengpässen nicht einhalten können, wird Ihnen ab dem Tag der Erneuerung eine Frist von 3 Jahren zur Erfüllung des Pflichtanteils eingeräumt. In der Übergangszeit können Sie z. B. eine neue Gasheizung einbauen und diese später als Hybridlösung fertigstellen lassen (Ausnahme besteht nicht für Einzelraum- oder Gasetagenheizungen).

 

10. Wer prüft das alles?
In erster Linie räumt der Schornsteinfeger Ihnen Fristen ein und wird auch die Abnahme Ihre Anlage tätigen. Behörden können einen Nachweis über die Erneuerung und Einhaltung des Pflichtanteils einfordern. Nachweise müssen Sie auf Verlangen 10 Jahre vorlegen können.

 

11. Was ist in Gebäudekomplexen mit mehr als 6 Wohneinheiten zukünftig zu beachten?
Wärmepumpen, die ab dem Stichtag eingebauten werden, müssen spätestens alle zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies kann nur durch Fachpersonal mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden (Luft-Luft- und Warmwasser-Wärmepumpen sind hiervon ausgenommen).

Extern verbaute Pumpen müssen durch Hocheffizienzpumpen bis zum 31.12.2026 ausgetauscht werden.

Bei Anlagen mit dem Medium Wasser als Wärmeträger sind bei Einbau ab dem 01.09.2009 nach 15 Jahren, innerhalb des 16. Jahres einer Heizungsprüfung und anschließender Optimierung zu unterziehen. Anlagen, die vor dem 01.09.2009 eingebaut wurden, sind bis spätestens 01.10.2027 einer solchen Prüfung und Optimierung zu unterziehen.

Die neuen politischen Entscheidungen lassen viele im Unwissen stehen und zeigen einige Fragezeichen auf. Wir klären Sie über die zukünftigen Neuerungen auf!

Die unten stehenden Angaben beziehen sich auf den letzten Gesetzesentwurf vom 03.04.2023 und die Pressekonferenz vom 19.04.2023

 

1. Ab wann dürfen Gas- und Ölheizungen nicht mehr wie gewohnt betrieben werden?
Ab 2035 müssen alle Gasheizungen mit 65% Wasserstoff oder 50% Bioerdgas beliefert werden.

Ab 2045 dürfen diese gar nicht mehr betrieben werden.

 

2. Darf ich ab dem 01.01.2024 (Stichtag) noch eine Gas- oder Ölheizungen einbauen lassen?
Ja. Es muss allerdings ein Anteil von 65% aus erneuerbaren Energien bereit gestellt werden. Dies ist z. B. als Hybridlösung mit einer Wärmepumpe, Pellet, Solar etc. möglich. Hybridlösung bedeutet zwei Wärmeerzeuger in einem gemeinsamen System, hierbei muss bei Gas- oder Ölheizungen ein Brennwertgerät genutzt werden. Zudem muss die Anlage fernsteuerbar sein.

Ölheizungen dürfen außerdem nur noch bis 31.12.2025 eingebaut werden.

 

3. Muss ich meine Gas- oder Ölheizung nach dem Stichtag austauschen lassen?
Jein. Nur wenn Ihre Heizung eine Festwertheizung und älter als 30 Jahre ist, muss diese grundsätzlich erneuert werden. Dies ist bereits seit August 2020 im Gesetz verankert und nichts Neues.

Eine Festwertheizung ist eine Heizung die nicht witterungsgeführt ist (z. B. über Außenfühler), sondern über eine konstant fest eingestellte Temperatur betrieben wird.

(2) Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 2 Wohneinheiten, welche eine der Wohnungen am 01.02.2002 selbst bewohnt
haben, müssen dem Punkt 3 Absatz 1 in keinem Fall nachkommen. 

 

4. Muss ich meine Heizung austauschen lassen wenn Sie noch reparabel ist?
Jein. Wenn Ihre Heizung die in Punkt 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, dürfen Sie Ihre Heizungen ab dem Stichtag nicht
mehr reparieren, sondern müssen diese austauschen lassen. Alle anderen Heizungen dürfen weiterhin und ohne Ablaufdatum repariert werden.

 

5. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Erfüllung des Anteils von 65% an erneuerbaren Energien?
Ja. Alle Eigentümer die ein Lebensalter von 80 Jahren vor dem Stichtag erreicht haben, müssen den Anteil an erneuerbaren Energien nicht erfüllen, jedoch dem Punkt 3 nachkommen! Sollte sich nach Erneuerung der Eigentümer wechseln, muss dieser trotzdem innerhalb von 2 Jahren dem Pflichtanteil von 65% erneuerbaren Energien nachkommen.

Ausgenommen sind grundsätzlich Eigentümer welche Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung im Alter sind. (Sozialtransfers)

Zudem kann unabhängig vom Alter ein Härte Antrag zur Befreiung dieser Maßnahmen gestellt werden. Das bedeutet, wenn es
Ihnen aus besonderen Umständen, durch unangemessenen Aufwand oder sonstiger Weise nicht möglich ist eine solche
Maßnahme durchzuführen, können Sie einen Antrag zur Ausnahme dieser Regelung beantragen. (Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an
bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können).

 

6. Wird es Förderungen und Zuschüsse geben?
Geplant sind die folgenden:

30% Grundförderung für alle Techniken und unabhängig vom Grundeinkommen.
20% “Klimaboni 2” Zuschuss für Empfänger von Sozialtransfers.
10% “Klimaboni 1” Zuschuss für Heizungsmodernisierungen welche vor den Fristen oder im Havariefall (plötzlicher Defekt der Anlage) durchgeführt werden.

Zuschüsse gibt es zusätzlich zur Grundförderung. Es kann jedoch nur ein Zuschuss beantragt werden.

 

7. Kann ich meine Heizung ohne den Pflichtanteil von 65% an erneuerbaren Energien erneuern?
Ja. Es ist möglich, dass Sie Ihre Heizung bis zum Stichtag ohne Pflichtanteil an erneuerbaren Energien erneuen. Egal ob Gas- oder Ölheizungen.

 

8. Sollte ich meine Heizung dann noch vor dem Stichtag erneuern lassen, um den Pflichtanteil nicht erfüllen zu müssen?
Im Sinne des Klimas ist es natürlich nicht und dies sollte immer in einem persönlichen Gespräch beraten werden. Zu beachten sind in jedem Fall die Punkte 1 und 3, welche weiterhin greifen. Heute ist z. B. noch nicht ersichtlich, ob 2035 in Ihrem Versorgungsgebiet Wasserstoff zur Verfügung stehen wird und Ihr Gerät mit Wasserstoff betrieben werden kann. Bisher sind uns nur Versuchs-Versorgungsgebiete mit einem Wasserstoffanteil von 30% im Gasnetz bekannt.

 

9. Ich muss meine Anlage nach dem Stichtag erneuern, kann jedoch den Pflichtanteil von 65% erneuerbaren Energien nicht erfüllen. Was passiert dann?
Sollten Sie den Pflichtanteil z. B. aus Lieferengpässen nicht einhalten können, wird Ihnen ab dem Tag der Erneuerung eine Frist von 3 Jahren zur Erfüllung des Pflichtanteils eingeräumt. In der Übergangszeit können Sie z. B. eine neue Gasheizung einbauen und diese später als Hybridlösung fertigstellen lassen (Ausnahme besteht nicht für Einzelraum- oder Gasetagenheizungen).

 

10. Wer prüft das alles?
In erster Linie räumt der Schornsteinfeger Ihnen Fristen ein und wird auch die Abnahme Ihre Anlage tätigen. Behörden können einen Nachweis über die Erneuerung und Einhaltung des Pflichtanteils einfordern. Nachweise müssen Sie auf Verlangen 10 Jahre vorlegen können.

 

11. Was ist in Gebäudekomplexen mit mehr als 6 Wohneinheiten zukünftig zu beachten?
Wärmepumpen, die ab dem Stichtag eingebauten werden, müssen spätestens alle zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies kann nur durch Fachpersonal mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden (Luft-Luft- und Warmwasser-Wärmepumpen sind hiervon ausgenommen).

Extern verbaute Pumpen müssen durch Hocheffizienzpumpen bis zum 31.12.2026 ausgetauscht werden.

Bei Anlagen mit dem Medium Wasser als Wärmeträger sind bei Einbau ab dem 01.09.2009 nach 15 Jahren, innerhalb des 16. Jahres einer Heizungsprüfung und anschließender Optimierung zu unterziehen. Anlagen, die vor dem 01.09.2009 eingebaut wurden, sind bis spätestens 01.10.2027 einer solchen Prüfung und Optimierung zu unterziehen.